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Das Bauchaortenaneurysma – Wer darf es noch behandeln?
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Veröffentlicht: | 23. April 2009 |
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Gliederung
Text
Einleitung: Auswirkungen des Beschlusses des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über eine Qualitätssicherungsvereinbarung
Material und Methoden: Am 13. März 2008 hat der gemeinsame Bundesausschuss weitgehend unbemerkt einen Beschluss gefasst, der zum 01.Juli 2008 in Kraft tritt und zum 01. Juli 2009 „scharfgeschaltet wird“. Dieser Beschluss, der Gesetzeskraft hat, regelt die strukturellen Voraussetzungen, an die zukünftig die Behandlung des BAA gebunden sind. Die wesentliche Limitation wird sich aus der Forderung ergeben, dass die zukünftig zugelassenen Krankenhäuser über mindestens 2 Gefäßchirurgen und über einen eigenständigen gefäßchirurgischen Dienst verfügen müssen. Auch in allen anderen aufgeführten Kriterien könnten sich durchaus Tücken verbergen. Der MDK hat, beauftragt von den Kassen, diese Regelung freudig aufgegriffen und führte schon im August 2008 vor Ort erste Untersuchungen durch, inwieweit einzelne Kliniken die Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus ist rege Diskussion entbrannt, ob auch die rein interventionelle Aneurysmatherapie unter diese Regelung fällt.
Ergebnisse: Voraussichtliche Auswirkungen: In welchem Ausmaß diese Regelung zur Umverteilung der Patientenbehandlung führt, ist im September 2008 nocht nicht gut absehbar. Die ursprüngliche Idee einer Mindestmengenregelung von 30 Fällen/Krankenhaus hätte zu dramatischen Umverteilungen geführt: Alle Krankenhäuser mit einer Bettengröße < 300 wären aus der Versorgung ausgeschieden, insgesamt hätten 85% der Häuser, die heute noch an der Versorgung teilnehmen, keine BAA`s mehr behandeln dürfen. 40–50% aller Fälle hätten umverteilt werden müssen.
Schlussfolgerung: Die zwischen September 2008 und September 2009 entstandenen politischen Entwicklungen und voraussichtlichen Auswirkungen werden aufgezeigt.