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Bewertung von Patientenschulungsmaßnahmen für adipöse Kinder und Jugendliche
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Veröffentlicht: | 6. September 2007 |
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Hintergrund: Adipositas bei Kindern und Jugendlichen stellt ein zunehmendes medizinisches und gesellschaftliches Problem dar.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V können wirksame und effiziente ambulante Schulungsmaßnamen für Patienten mit chronischen Erkrankungen durch die Gesetzliche Krankenkasse finanziert werden.
Methoden: Im Jahr 2002 erstellte eine Arbeitsgruppe der Sozialmedizinischen Expertengruppe „Versorgungsstrukturen“ (SEG-3) der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) Bewertungskriterien für ambulante Schulungsprogramme für Kinder und Jugendliche mit Adipositas. In einer Konsensusfindung mit Fachgesellschaften unter Moderation des Bundesministerium für Gesundheit wurden diese Bewertungskriterien noch erweitert.
In den vergangenen zwei Jahren legten die Spitzenverbänden der Krankenkassen der SEG-3 insgesamt 23 Mal Patientenschulungsprogrammen für adipöse Kinder und Jugendliche zur Bewertung nach den konsentierten Qualitätskriterien vor.
Ergebnisse: Die zum Teil mehrfach vorgelegten Patientenschulungsprogramme für adipöse Kinder und Jugendlichen erfüllten in zwei Fällen teilweise und nur in einem Fall komplett die konsentierten Qualitätskriterien.
Insbesondere die Umsetzung verhaltenstherapeutischer Elemente in das Schulungsprogramm als auch die Qualifikation der Trainer und die Manuale für Trainer und Patienten/Angehörige sind wesentliche Kritikpunkte.
Schlussfolgerung: Schulungsprogramme sind komplexe Gesundheitsinterventionen, die in das bestehende Versorgungssystem integriert werden müssen.
Für Anbieter der bewerteten Schulungsprogramme für adipöse Kinder und Jugendliche scheint es schwierig sich an Konsensuskriterien zu orientieren bzw. Empfehlungen Seitens der SEG-3 Gutachter umzusetzen.
Es besteht die Gefahr, dass ambulant angebotene und ggf. auch finanzierte Schulungsprogramme weder ausreichend evaluiert sind noch definierten Qualitätskriterien genügen und deshalb ein Schaden für die zu Schulenden nicht ausgeschlossen werden kann.